Gartenordnung
Auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes vom 08.04.1994 ist diese Ordnung ein wichtiger Bestandteil des Zusammenlebens und Schaffens der Kleingärtner in der Gartenanlage.
Aus diesem Grund wird festgelegt:
1. Entsprechend der Satzung des Gartenvereins haben alle Mitglieder das Recht die vereinseigenen
Einrichtungen und Vereinseigentum gegen Entgelt zu nutzen.
2. Das Parken ist nur auf dem Parkplatz gestattet. Das Befahren der Gartenanlage mit PKW oder LKW ist
nur zum Zweck des Transportes und der Anlieferung schwerer bzw. sperriger Güter gestattet. Danach
sind die Fahrzeuge auf dem Parkplatz abzustellen.
3. Die Lagerung von Materialien sollte eine Woche nicht überschreiten. Auf den Hauptgängen ist das Lagern
von Material untersagt.
4. Ballspielen ist auf dem Platz vor dem Vereinsschuppen möglich. Fahrrad fahren ist nicht gestattet.
Eltern haften für ihre Kinder.
5. Abladen von Abfall in der Anlage ist verboten. Kompostierfähige Abfälle sollten im eigenen Kleingarten
kompostiert oder umweltgerecht entsorgt werden.
6. Hochwachsende Nadel- und Laubbäume zu pflanzen, ist nicht zulässig. Hecken dürfen nur am
Außenzaun errichtet werden, damit der Einblick in den Garten gewährleistet ist. Die Abgrenzung
zu Nachbargarten durch lebende Hecken ist nicht gestattet.
7. Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage nicht
erlaubt.
8. Die Tierhaltung ist im Kleingarten nicht erlaubt. Hunde und Katzen sind an der Leine zu führen. Außer
Festlegungen, die vor 1991 beschlossen wurden. Diese Berechtigung geht nicht auf den Nachpächter
über.
9. Das Entleeren von Fäkalien- und Jauchebehältern darf nur ab 20:00 Uhr erfolgen und zu keiner
Belästigung führen.
10. Der Gebrauch von Schusswaffen ist generell untersagt. Das Abschießen von Feuerwerkskörpern
ist in der gesamten Anlage verboten.
11. Zur Sicherung der Mittags- und Nachtruhe ist in der Kleingartenanlage in der Zeit von
Montag – Samstag von 12:00 bis 14:00 Uhr und 19:00 bis 07:00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen ganztägig
ruhestörender Lärm durch geräuschintensive Geräte, wie Rasenmäher, Motorsägen, Gartenhäcksler etc.,
untersagt.
12. Jeder Pächter ist Eigentümer der Elektrozwischenzähler und Wasseruhren. Reparaturen und
Kosten hat jeder Pächter selbst zu tragen. Wasseruhren werden jährlich neu verplombt. Es erfolgt eine
jährliche Ablesung der Wasser- und Elektrozähler.
13. Arbeitseinsätze dienen der Werterhaltung und Verschönerung der Anlage. Arbeitseinsätze werden zeitnah
ausgehangen oder bei Anruf oder Nachfrage vom Verantwortlichen verteilt.
14. Die Tore der einzelnen Gänge und die beiden Haupttore sind ab 20:00 Uhr oder wenn man der letzte im
Gang oder auf dem Parkplatz bzw. in der Anlage ist zu verschließen. Bei Besuch haben die Gartenfreunde,
ihre Gäste zum Haupttor zu bringen und dieses wieder zu verschließen.
Der Vorstand