Kleingartenanlage "Weidatal" e. V.

Satzung

Kleingartenanlage Weidatal e. V. vom 21.05.2005

 

§ 1 Name und Sitz der Sparte

Sie führt den Namen:                  Kleingartenanlage Weidatal e. V.

und hat ihren Sitz in:                   07570 Weida, Gabelberger Straße

Die Sparte ist beim Amtsgericht Gera unter der Nummer   VR 794   registriert. Sie gehört dem Verband der Gartenfreunde Gera-Land e. V. an.

 

§ 2 Zweck und Ziel der Gartenanlage

Die Satzung bestimmt, dass der Verein ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens, sowie die fachliche Betreuung seiner Mitglieder bezweckt. Die Kleingartenanlage organisiert in Übereinstimmung mit den Festlegungen des Landesverbandes, sowie dem Zusatzgesetz für Kleingärtner in den neuen Bundesländern die gemeinnützige Tätigkeit. Sie setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit öffentlichen Grüns. Auflagen und Bestimmungen, die der Gartenanlage aus den abgeschlossenen Pachtverträgen mit der Kommune entstehen, sind auch für den Unterpächter verbindlich. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied der Kleingartenanlage kann jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden.

2. Der neue Pächter muss gewähren, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung erfolgt.
3. Die Satzung des Kleingartenwesens ist anzuerkennen.
4. Die Aufnahme als Mitglied in der Kleingartenanlage ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
 
   Die Mitgliederversammlung beschließt die Aufnahme des neuen Pächters. Die Entscheidung der
    Mitgliederversammlung ist endgültig.

5. Die Mitgliedschaft wird nach der Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung dieser Satzung 
    und der unterschriftlichen Anerkennung wirksam.

 § 4 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt
1. sich aktiv am kleingärtnerischen Leben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen teilzunehmen,
2. die sparteneigenen Einrichtungen und Geräte zu nutzen. Dabei ist die Nutzung beim Vorstand zu
    beantragen, sowie einen Antrag auf Nutzung eines Kleingartens zu stellen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet

1. diese Satzung und den Kleingartenpachtvertrag einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb der
   Gartenanlage kleingärtnerisch zu betätigen;

2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung wirken;
3. Mitgliedsbeiträge, Umlagen, sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung einer
    Parzelle ergeben, zum angegebenen Termin ohne Aufforderung zu entrichten;
4. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht
    geleistete Gemeinschaftsarbeit ist, der von der Mitgliederversammlung, beschlossene Ersatzbeitrag zu
    entrichten;
5. bei Kündigung des Pachtvertrages ist die Kündigungsfrist einzuhalten. Gleichzeitig hat der alte
    Unterpächter einen Nachfolger zu stellen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. die Mitgliedschaft endet durch
a) schriftliche Austrittserklärung (Kündigung)
b) Ausschluss
c) Tod


2. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes aus dem Verein hat bis zum 3. Werktag im August zum 30.

    November eines Jahres zu erfolgen.
3. Ausschluss eines Mitgliedes

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a) die ihm obliegenden Pflichten in einem nicht unerheblichen Maß verletzt hat und vorher eine schriftliche
     Abmahnung erhielt.
b) das Ansehen des Vereins schädigt und die Interessen der Kleingartenanlage verletzt. Nach § 8 Ziffer 2
    BKleingG ist dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar, dann führt
    dieser Grund zu einer außerordentlichen Kündigung ohne Kündigungsfrist.

c) im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit der Pacht und den anderen finanziellen Verpflichtungen
    gegenüber der Anlage im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Aussprache mit
 
   dem Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.
d) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung der Kleingartenanlage auf
    Dritte überträgt. Nach § 3 a bis d kann die Kündigung nach erfolgloser Abmahnung entsprechend

 
  § 9 Abs. 2 Ziffer 1 BKleingG am 3. Werktag im August zum 30. November eines Jahres erfolgen.

4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Das auszuschließende Mitglied ist dazu rechtzeitig einzuladen.
a) Vor der Behandlung des Ausschlusses in der Mitgliederversammlung ist im Vorstand eine
    Schlichtungsverhandlung mit dem Mitglied durchzuführen.

b) Kann das Mitglied aus Krankheit oder anderen Gründen nicht an der Mitgliederversammlung
    teilnehmen, ist der Ausschluss in der nächsten öffentlichen Vorstandssitzung auszusprechen;
c) Der Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Ausschluss ist endgültig. 

5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Pflichten des Mitglieds, die sich aus dieser
   Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der 
 
  Mitgliedschaft abzugelten.


§ 7 Organe der Kleingartenanlage

Die Organe der Kleingartenanlage sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kassenprüfer.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Gartenanlage. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange der Anlage erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.  

2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich oder ortsüblich durch Aushang mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem gewählten Versammlungsleiter. 

3. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Kleingartenmitglieder bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder, auf Beschluss der Mitgliederversammlung, in geheimer Abstimmung erfolgen. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich! Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.  

4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärtner betreffen bzw. damit direkt in Verbindung stehen, beschließen nur Mitglieder mit Nutzungsrecht. 

5. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.  

6. Vertreter des Stadt-Kreis- oder Landesverbandes sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist das Wort auf Verlangen zu erteilen.  

7. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung;

b) Wahl der Organe der Kleingartenanlage;

c) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen, u. a.;

d) Beschlussfassung über Veränderungen der Kleingartenanlage, ihre Teilauflösung oder über die

    Auflösung der Anlage sowie alle Grundsatzfragen der Anlage und Anträge;

e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;

f)  Ernennung von Ehrenmitgliedern;

g) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, Geschäfts-
    und Kassenbericht und der Bericht der Kassenprüfer, sowie Entlastung des Vorstandes.

 

§ 9 Der Kleingartenvorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:

a) dem Vorsitzenden

b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Verantwortlichen für Ökologie und Umwelt 

2. Der Vorstand wird in der Regel für vier Jahr gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht lösen können. Bei Ausfällen von Vorstandsmitgliedern werden die Nachfolgekandidaten kommissarisch eingesetzt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Analog trifft diese Regelung auch für die Kassenprüfer zu. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes a) bis e) ist nicht zulässig. 

3. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Verantwortlichen für Ökologie und Umwelt.  

4. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten.  

5. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihnen obliegenden Pflichten
   entstehender Reisekosten sind von der Kleingartenanlage zu erstatten.

6. Aufgaben des Vorstandes:

a) laufende Geschäftsführung der Gartenanlage
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Durchführung ihrer Beschlüsse
c) Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtung


§ 10 Schlichtungsverfahren

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung und dem Kleingartenpachtvertrag ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen.

Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des Stadt-Kreis oder Landesverbandes durchzuführen. Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Streitigkeiten aus dem Kleingartenpachtvertrag nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, dann können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.

 

§ 11 Finanzierung der Gartenanlage

Die Kleingartenanlage finanziert ihre Tätigkeit, sowie die Verpflichtungen gegenüber dem Vorstand aus Beiträgen und Umlagen, sowie Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke. Die abzuführenden Gebühren werden jährlich vom Landesverband festgelegt und entsprechend abgeführt. Der Mitgliedsbetrag wird jährlich bis Ende Februar kassiert. Im gleichen Zeitraum ist die Abrechnung der Umlagen angesetzt.

 

§ 12 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

 

§ 13 Kassenführung

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto der Gartenanlage mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.

  

§ 14 Die Kassenprüfer

1. Die Gartenanlage hat alle vier Jahre Kassenprüfer zu wählen, die mindestens aus 3 Personen bestehen. Bei Ausfall von Mitgliedern werden Nachfolgekandidaten kommissarisch eingesetzt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Wiederwahl ist möglich.

2. Mitglieder der Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

3. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben das Recht an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, ständige Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Konto und Belegwesen).

Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.

 

§ 15 Auflösung der Gartenanlage

Nach § 41 BGB kann der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Kleingartenvereins ist das Vermögen, nach Abgeltung berechtigter Forderungen der Mitglieder, für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden.

 

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.05.2005 beschlossen.
    Die Satzung hat Gültigkeit mit dem Eingang beim Amtsgericht Gera

2. Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

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Ergänzung der Satzung der Kleingartenanlage Weidatal e. V. vom 21.05.2005

09.09.2017

 

§ 1 Name und Sitz der Sparte

wird wie folgt ergänzt: 

Der Verein Weidatal e. V. mit Sitz in Weida verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 15 Auflösung der Gartenanlage

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband der Gartenfreunde Gera-Land e. V., Berliner Straße 73, 07545 Gera, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzungsänderung wird mit dem Tag der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Gera wirksam. Bis dahin gilt, nach innen und außen, die alte Satzung.

 

Kleingartenanlage „Weidatal“ e. V.

Der Vorstand

 

 

 

 

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